Barzahlungsverbot beim Immobilienkauf

Ab dem 1. April 2023 sind Barzahlungen beim Immobilienkauf
verboten. Die Beteiligten müssen gegenüber
dem Notarbüro nachweisen, dass der Kaufpreis
unbar bezahlt wurde, etwa durch Vorlage eines Kontoauszugs.
Ohne einen Nachweis kommt es zu Verzögerungen
bei der Eigentumsumschreibung. Verstöße
gegen das Barzahlungsverbot oder die Nachweispflicht
müssen gemeldet werden.
Gemäß § 16a des Geldwäschegesetzes (GwG) darf beim
Kauf einer Immobilie der Kaufpreis nicht mit Bargeld, Gold, Platin oder Kryptowerten
erbracht werden. Bei Immobiliengeschäften besteht
damit ein Barzahlungsverbot und nicht nur eine Bargeldobergrenze.
Schon geringe Barzahlungen sind deshalb
unzulässig. Wird der Kaufpreis in bar erbracht,
bleibt die Kaufpreisforderung insoweit bestehen und
muss die Käuferseite noch einmal (unbar) bezahlen.
Der in bar gezahlte Kaufpreis kann zwar zurückgefordert
werden. Es besteht aber das Risiko, dass die Verkäuferseite
nicht mehr zahlungsfähig ist.
Die Beteiligten müssen gegenüber dem Notarbüro
nachweisen, dass der Kaufpreis unbar bezahlt wurde.
Die Nachweispflicht gilt nur dann nicht, wenn der Kaufpreis
über ein Notaranderkonto erbracht wird oder
höchstens 10.000 Euro beträgt. Als Nachweise sind insbesondere
Bankbestätigungen oder (elektronische)
Kontoauszüge geeignet.

Ein Antrag auf Umschreibung des Eigentums auf die
Käuferseite darf grundsätzlich erst dann erfolgen,
wenn ein schlüssiger Nachweis erbracht wurde.

Quelle: Bundesnotarkammer