Ab 01.01.2023 nur noch notarielle Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus gültig

Am 01.01.2023 trat eine umfangreiche Änderung des Betreuungs- und Vormundschaftsrecht in kraft. Dieses bringt auch einige Änderungen im Hinblick auf Vorsorgevollmachten sowie ein Notvertretungsrecht für Ehegatten mit sich. Diese betrifft vor allem die Form bei Vorsorgevollmachten, die über den Tod des Vollmachtgebers hinaus Wirksamkeit besitzen sollen.

Julia Lindner, Notarassessorin an der Landesnotarkammer Bayern führt hierzu aus: „Wird eine Vorsorgevollmacht bei einer Betreuungsbehörde beglaubigt, ist sie mit dem Tod des Vollmachtgebers wirkungslos. Diese Regelung wird aller Wahrscheinlichkeit nach bereits zu
Lebzeiten des Vollmachtgebers zu praktischen Schwierigkeiten führen.“

Bei der Beurkundung eines Grundstückskauf- oder Überlassungsvertrages ist dann nämlich in offentlich beglaubigter Form nachzuweisen, dass der Vollmachtgeber noch lebt. Dies kann zu erheblichen Schwierigkeiten führen.

Mit einer notariellen Vorsorgevollmacht ist dies nicht notwendig, diese gilt in der Regel über den Tod hinaus. Ein weiterer Vorteil; bei der Beurkundung erhalten Sie eine umfassende rechtliche Beratung und Erklärungen durch den Notar.

Das Notvertretungsrecht des Ehegatten macht eine Vorsorgevollmacht nicht überflüssig. Im Gegenteil! Das Notvertretungsrecht gilt nur in Gesundheitsangelegenheiten, ist zeitlich begrenzt und gilt nur, wenn der behandelnde Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen des Notvertretungsrechts schriftlich bestätigt und gilt insbesondere nicht in behördlichen und vermögensrechtliche Angelegenheiten.

Des Weiteren können die Daten der Bevollmächtigten (z.B. Mobilfunknummer) einer Vorsorgevollmacht, die im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert wurde, z. B. in Notfällen im Krankenhaus nun auch von Ärzten eingesehen werden. Dadurch wird sichergestellt, dass Ihr Bevollmächtigter im Notfall sicher benachrichtigt werden kann.

Ihr Notar übernimmt die Registrierung ihrer Vorsorgevollmacht im zentralen Vorsorgeregister für Sie gern.

Quelle: Bayrischer Notarverein e. V.