Barzahlungsverbot beim Immobilienkauf

Ab dem 1. April 2023 sind Barzahlungen beim Immobilienkauf
verboten. Die Beteiligten müssen gegenüber
dem Notarbüro nachweisen, dass der Kaufpreis
unbar bezahlt wurde, etwa durch Vorlage eines Kontoauszugs.
Ohne einen Nachweis kommt es zu Verzögerungen
bei der Eigentumsumschreibung. Verstöße
gegen das Barzahlungsverbot oder die Nachweispflicht
müssen gemeldet werden.
Gemäß § 16a des Geldwäschegesetzes (GwG) darf beim
Kauf einer Immobilie der Kaufpreis nicht mit Bargeld, Gold, Platin oder Kryptowerten
erbracht werden. Bei Immobiliengeschäften besteht
damit ein Barzahlungsverbot und nicht nur eine Bargeldobergrenze.
Schon geringe Barzahlungen sind deshalb
unzulässig. Wird der Kaufpreis in bar erbracht,
bleibt die Kaufpreisforderung insoweit bestehen und
muss die Käuferseite noch einmal (unbar) bezahlen.
Der in bar gezahlte Kaufpreis kann zwar zurückgefordert
werden. Es besteht aber das Risiko, dass die Verkäuferseite
nicht mehr zahlungsfähig ist.
Die Beteiligten müssen gegenüber dem Notarbüro
nachweisen, dass der Kaufpreis unbar bezahlt wurde.
Die Nachweispflicht gilt nur dann nicht, wenn der Kaufpreis
über ein Notaranderkonto erbracht wird oder
höchstens 10.000 Euro beträgt. Als Nachweise sind insbesondere
Bankbestätigungen oder (elektronische)
Kontoauszüge geeignet.

Ein Antrag auf Umschreibung des Eigentums auf die
Käuferseite darf grundsätzlich erst dann erfolgen,
wenn ein schlüssiger Nachweis erbracht wurde.

Quelle: Bundesnotarkammer

Ab 01.01.2023 nur noch notarielle Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus gültig

Am 01.01.2023 trat eine umfangreiche Änderung des Betreuungs- und Vormundschaftsrecht in kraft. Dieses bringt auch einige Änderungen im Hinblick auf Vorsorgevollmachten sowie ein Notvertretungsrecht für Ehegatten mit sich. Diese betrifft vor allem die Form bei Vorsorgevollmachten, die über den Tod des Vollmachtgebers hinaus Wirksamkeit besitzen sollen.

Julia Lindner, Notarassessorin an der Landesnotarkammer Bayern führt hierzu aus: „Wird eine Vorsorgevollmacht bei einer Betreuungsbehörde beglaubigt, ist sie mit dem Tod des Vollmachtgebers wirkungslos. Diese Regelung wird aller Wahrscheinlichkeit nach bereits zu
Lebzeiten des Vollmachtgebers zu praktischen Schwierigkeiten führen.“

Bei der Beurkundung eines Grundstückskauf- oder Überlassungsvertrages ist dann nämlich in offentlich beglaubigter Form nachzuweisen, dass der Vollmachtgeber noch lebt. Dies kann zu erheblichen Schwierigkeiten führen.

Mit einer notariellen Vorsorgevollmacht ist dies nicht notwendig, diese gilt in der Regel über den Tod hinaus. Ein weiterer Vorteil; bei der Beurkundung erhalten Sie eine umfassende rechtliche Beratung und Erklärungen durch den Notar.

Das Notvertretungsrecht des Ehegatten macht eine Vorsorgevollmacht nicht überflüssig. Im Gegenteil! Das Notvertretungsrecht gilt nur in Gesundheitsangelegenheiten, ist zeitlich begrenzt und gilt nur, wenn der behandelnde Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen des Notvertretungsrechts schriftlich bestätigt und gilt insbesondere nicht in behördlichen und vermögensrechtliche Angelegenheiten.

Des Weiteren können die Daten der Bevollmächtigten (z.B. Mobilfunknummer) einer Vorsorgevollmacht, die im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert wurde, z. B. in Notfällen im Krankenhaus nun auch von Ärzten eingesehen werden. Dadurch wird sichergestellt, dass Ihr Bevollmächtigter im Notfall sicher benachrichtigt werden kann.

Ihr Notar übernimmt die Registrierung ihrer Vorsorgevollmacht im zentralen Vorsorgeregister für Sie gern.

Quelle: Bayrischer Notarverein e. V.

Kosten sparen mit Vorsorgevollmacht

Die rechtzeitige Errichtung einer Vorsorgevollmacht kann im Falle der Betreuungsbedürftigkeit helfen hohe jährliche Kosten zu vermeiden. Die Gebühren für ein Betreuungsverfahren betragen bei einem Vermögen von 25.000 EUR mindestens 200 EUR jährlich. Für jede weitere 5.000 EUR Vermögen mehr, kommen weiteren 10 EUR jährlich hinzu.

Dagegen wird für die Errichtung einer notariellen Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung nur eine einmalige Gebühr erhoben. Diese liegt bei einem Vermögen von 25.000 EUR bei ca. 99 EUR incl. 19 % MwSt. Eine notarielle Vollmacht wird genießt die höchste Annerkennung im Rechtsverkehr und trägt im Falle der Betreuungsdürftigkeit zu einer spürbaren Kostenersparnis bei. Nur mit einer notariellen Vollmacht sind Immobilliengeschäfte (z. B. Verkauf des Hauses, Überlassung an Kinder, etc.) möglich. Im Falle des Verlustes der Urkunde kann bei einer notariell beurkundeten Vollmacht jederzeit eine weitere Ausfertigung erteilt werden.

Vorteile der lebzeitigen Überlassung von Immobilien

Die Übertragung von Immobilien zu Lebzeiten hat verschiedene Vorteile. Zunächst wird Streit zwischen den Erben vermieden, wer die Immobilie nach dem Tod erhalten soll. Die Schenkenden können regeln, wer sich um ihre Pflege kümmern soll und sich ein lebenslagenes Wohnrecht oder Nießbrauch vorbehalten. Ebenfalls kann vereinbart werden, dass sich der Beschenkte die Schenkung nach dem Tod des Schenkers auf sein Erbe oder Pflichtteil anrechnen lassen muss.

Häufig werden Regelungen mit den Geschwistern des Beschenkten getroffen, wie z. B. Pflichtteilsverzichte, Ausgleichszahlungen und Vorkaufsrechte. Es können Rückforderungsrechte vereinbart werden, z. B. für den Fall des Verkauf ohne Zustimmung des Schenkers.

Ein weiterer Vorteil ist die Nutzung von Schenkungssteuerfreibeträgen. Diese können alle 10 Jahre neu ausgeschöpft werden. Werden diese zu Lebzeiten nicht genutzt, stehen sie beim Tod nur einmal zur Verfügung.

Selbstbestimmt Vorsorgen und Vererben

Wer aus Gründen des Alters oder wegen Krankheit nicht mehr selbst in der Lage ist sich um seine Angelegenheiten zu kümmern, benötigt häufig eine rechtliche Betreuung. Eine durch das Amtsgericht bestellte Betreuung, die auch durch Nichtfamilienmitglieder z. B. Berufsbetreuer erfolgt, kann durch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht vermieden werden. Notariell beurkundetet Vorsorgevollmachten genießen im Rechtsverkehr das höchste Maß an Akzeptanz und sind in einigen Fällen sogar erforderlich. Bspw. wenn der Vollmachtgeber Eigentümer von Grundstücken ist und der Bevollmächtigte über diese verfügen soll. Darüber hinaus sind notariell beurkundete Vorsorgevollmachten bei Verlust jederzeit ersetzbar.

Die Vermögensnachfolge von Todes wegen kann durch die gesetzliche Erbfolge zu sehr zufälligen Erbfolgen und nicht selten zu streitanfälligen Erbengemeinschaften führen. Diese und andere Nachteile können durch die Errichtung eines Testamentes oder Erbvertrages einfach vermieden werden. Die Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation (Familie, Vermögen, Erwartungen) und die Komplexität der erbrechtlichen Regelungen machen eine fachkundige Beratung und Testamentsgesteltung durch einen Notar in jedem Fall unverzichtbar. Gern stehen wir Ihnen hierbei zur Verfügung.